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Energieaudits in Deutschland – Was die Novelle zum Energiedienstleistungsgesetz bringt

Seit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes EnEfG im November 2023 gibt es in Deutschland neben dem bestehenden Energiedienstleistungsgesetz EDL-G nun ein zweites Gesetz, das Vorgaben zu Energiemanagementsystemen und Energieaudits macht. Dabei entstanden auch Widersprüchlichkeiten, die nun durch eine Novellierung des EDL-G aufgelöst werden sollen. Gleichzeitig werden kleine Änderungen im EnEfG angebracht. Diese Informationen stammen aus vorbereitenden Schulungen zur Novellierung und wurden noch nicht gesetzlich verabschiedet.

Was sich ändert

Das EDL-G legt nunmehr als einzig gültiges Kriterium, aus dem sich die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ableitet, den Energieverbrauch eines Unternehmens fest.

Die bisherige Verpflichtung, die sich aus dem Unternehmensstatus als großes Unternehmen (Nicht-KMU) ergab, wird damit aufgehoben. Je höher der Energieverbrauch eines Unternehmens ist, desto grösser wird der Aufwand in Bezug auf das Energiemanagement.

Alle anderen Regelungen aus dem EnEfG bleiben davon unberührt, wie z.B. zur Abwärme. Die Grenze von 2,5 GWh wird im EnEfG auf 2,77 GWh erhöht.

In Österreich bleibt die Gesetzgebung zur Durchführung von Energieaudits unverändert bestehen und richtet sich weiterhin nach dem Unternehmensstatus (Nicht-KMU).

Die Auswirkung der Änderung für Deutschland

In Zukunft müssen alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch von über 7,5 GWh (7.500.000 kWh) nach §8 EnEfG verpflichtend ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Die Unternehmensgröße ist nicht entscheidend.

In Zukunft müssen alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 2,77 GWh bis 7,5 GWh ein Energieaudit durchführen. Die Unternehmensgröße ist ebenfalls nicht entscheidend.

Für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von unter 2,77 GWh besteht unabhängig von der Unternehmensgröße keinerlei Verpflichtung mehr aus dem EDL-G. Darum wird die Anzahl der Unternehmen mit Energieaudits um etwa ein Drittel sinken. Statt jetzt 50.000 Unternehmen werden in Zukunft nur noch 23.000 Unternehmen energieauditpflichtig sein. Weitere 12.000 Unternehmen werden ISO 50001 oder EMAS betreiben müssen.

Die Zahl 2,77 GWh ergibt sich aus der international angewandten Nomenklatur. Deutschland gleicht sein Ziel auf 1 Petajoule an, was 2.770.000 Kilowattstunden kWh entspricht.

Die Pflicht zur Veröffentlichung

In Zukunft müssen alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch von über 2,77 GWh ihre Maßnahmenpläne zur Verbesserung der Energieeffizienz veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann über die Homepage des Unternehmens oder über den Lageplan im Jahresabschluss erfolgen. Auch hier ist die Unternehmensgröße nicht entscheidend.

Die Pflicht zur Überprüfung oder Beglaubigung der Pläne durch eine externe Stelle wird entgegen der Vorgabe aus dem EnEfG entfallen.

Abb. 1: Anwendung des EDLG nach der Novellierung

Unternehmen sind verpflichtet, das Energieaudit oder das Managementsystem 20 Monate nach Veröffentlichung der Novelle bzw. nach Überschreiten der Grenzen eingeführt zu haben.

Die CONSENZUM Managementberatung hat eine ihrer Kernkompetenzen in der Durchführung von Energieaudits und in der Begleitung von Energiemanagementsystemen. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Zu unserem Leistungsangebot zum Thema Managementsysteme

Von: Dr. Rudi Eder

Veröffentlicht am: 25. Juli 2024

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