Das neue Energieeffizienzgesetz in Deutschland
Das Energieeffizienzgesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es enthält Verpflichtungen für Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,5 Gigawattstunden (GWh). Für einige Unternehmen wird dies dazu führen, dass sie bis 18.Juli 2025 die Anforderungen erfüllen müssen, andere haben bis 1. Juli 2026 Zeit, wieder andere bis 18. November 2026.
Zweck, Ziele und Inhalt des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)
Das EnEfG beschäftigt sich vor allem mit dem Einsparen von Energie. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele zu gewährleisten, nämlich im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030:
- den Endenergieverbrauch in Deutschland um mindestens 26,5 Prozent zu senken,
- den Primärenergieverbrauch in Deutschland um mindestens 39,3 Prozent zu senken.
Um diese Einsparziele zu erreichen, stellt der Gesetzgeber Anforderungen an die öffentliche Hand und an die Unternehmen. Folgende Hebel sollen die Energieeffizienz in den Unternehmen steigern:
- Energiemanagementsysteme
- Erstellen von Aktionsplänen zur energetischen Verbesserung
- Energieeffizienz in Rechenzentren
- Nutzung von Abwärme
- 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen: Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 7,5 GWh sind unabhängig von Größe oder Status verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzurichten.
- 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparungsmaßnahmen: Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Dies gilt für alle in den Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparungsmaßnahmen. Die Maßnahmen sind nach DIN EN 17463 zu bewerten. Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer oder Energieauditoren auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden.
- 11-15 Rechenzentren: Für Betreiber von Rechenzentren erwachsen Verpflichtungen bezüglich Energieverbrauchseffektivität (PUE), Energiemanagement, Informationspflicht und Energieeffizienzregister.
- 16 Abwärme: Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme zu vermeiden und die anfallende Abwärme bis auf den technisch unvermeidbaren Anteil zu reduzieren. Unternehmen haben anfallende Abwärme, soweit zumutbar wiederzuverwenden. Außerdem sind sie auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgern und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft über die im Unternehmen anfallende Abwärme zu geben.
Für KMU mit niedrigem Energieverbrauch entstehen aus dem Gesetz allerdings keine Verpflichtungen. In Abb.1 sind die Anforderungen an Unternehmen übersichtlich dargestellt.
Wie Unternehmen von den Änderungen profitieren
Unternehmen profitieren vor allem durch die Kenntnis ihrer Energieströme und von der Durchführung von Effizienzverbesserungen. Diese bringen Kosteneinsparungen und vermindern den CO2-Fußabdruck. Voraussetzung dafür ist, dass sich Unternehmen von den neuen Bestimmungen nicht dazu verleiten lassen, weniger Maßnahmen zu identifizieren, um die Veröffentlichung zu vermeiden.
Die CONSENZUM Managementberatung hat eine ihrer Kernkompetenzen in der Durchführung von Energieaudits und in der Implementierung und laufenden Begleitung von Energiemanagementsystemen.
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