Energiegesetzgebung – Änderungen in Deutschland
Die Gesetzgebung in Deutschland hat im Energiebereich einige Änderungen vorgenommen, um sich auf die besondere Notsituation der Gasverfügbarkeit in den Wintern 2023 und 2024 einzustellen und langfristig die Weichen zur Klimaneutralität 2045 zu stellen. Geändert wurden vor allem Gesetze mit Breitenwirkung auf viele Unternehmen oder mit Tiefenwirkung auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen.
Das Gebäudeenergiegesetz – GEG
Für den meisten Wirbel hat das Gebäudeenergiegesetz GEG mit der Novellierung 2023 vor allem durch zu wenige Details und durch mangelndes Kommunikationsgeschick gesorgt. Es betrifft Unternehmen wie Privathaushalte gleichermaßen. Im GEG sind die energetischen Vorgaben an Gebäude festgelegt. Das Gesetz vereinigt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einzigen Gesetz. Betroffen sind Unternehmen, die Gebäude errichten oder sanieren, oder die Heizung austauschen. Dieses Gesetz bringt für Unternehmen in der praktischen Ausführung kaum Änderungen mit sich.
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV
Die EnSimiMaV verpflichtet alle Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von über 10 GWh dazu, die Maßnahmen, die im Energieaudit oder Energiemanagementsystem festgelegt wurden, innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Umsetzung ist nur bindend, wenn eine Effizienzmaßnahme wirtschaftlich nutzbringend ist. Unwirtschaftliche Maßnahmen sind über eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nach EN 17463 (VALERI) zu belegen und von einem externen Gutachter oder Energieauditor bestätigen zu lassen.
Das Stromsteuergesetz StromStG
Laut §10 des Stromsteuergesetzes können sich Unternehmen des produzierenden Gewerbes die über die Stromrechnung bezahlte Stromsteuer unter Umständen fast gänzlich zurückerstatten lassen. §10 sollte 2022 gestrichen werden, wurde aber mit dem Hintergrund der Energiekrise um ein Jahr verlängert. Unternehmen können deshalb die Stromsteuerrückerstattung auch für 2023 wieder beantragen. Sie müssen allerdings bestätigen, dass sie die vorgeschlagenen Effizienzmaßnahmen umsetzen werden. Über eine Beantragung nach §9b können sich Unternehmen auch in Zukunft 25% der Stromsteuer erstatten lassen.
Das Energieeffizienzgesetz – EnEfG
Das Energieeffizienzgesetz wurde im September 2023 vom Bundestag beschlossen und soll zum Jahreswechsel bindend werden. Eine entscheidende Neuerung ist die Verpflichtung für Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits. Ist diese bisher vom Unternehmensstatus als KMU oder Nicht-KMU abhängig, bestimmt in Zukunft die Höhe des Energieverbrauchs, ob ein Unternehmen auditpflichtig ist. So sollen auch KMU zu einem Energieaudit verpflichtet werden, wenn der Energieverbrauch des Unternehmens über 2.500.000 kWh (2,5 GWh) liegt. Ab einem Energieverbrauch von 7,5 GWh muss ein Energiemanagementsystem nach EN 50001 eingeführt werden (siehe Abb. 1). Darüber hinaus sollen wirtschaftlich umsetzbare Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfasst und veröffentlicht werden. Wie bei der Mittelfristverordnung muss die Wirtschaftlichkeit über dynamische Methoden nach EN 17463 berechnet und belegt werden.
Das Energiedienstleistungsgesetz – EDL-G
Entsprechend der im neuen EnEfG festgelegten Regelungen wird das EDL-G angepasst werden. Die Durchführung des Audits nach der EN 16247 soll aber unverändert bleiben.
Für Unternehmen ist die Gesetzgebung mit den beschriebenen Änderungen nun verbindlicher. Vergünstigungen fallen aber teilweise weg. Die dynamischen Methoden zur Bewertung von Investitionen geben Unternehmen einen realistischeren Blick auf die wirtschaftlichen Vorteile von Verbesserungen in der Energieeffizienz. Diese sind aus Erfahrung meist rentabler, als rein statische Betrachtungen vorgeben.
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